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Abu Al-Amin

Abu Al-Amin
Брат
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Ein grund­le­gen­des Prin­zip der Anhän­ger der Sun­nah ist es, dass das Gebet hin­ter jedem, ob nun ein Rechtschaffener, Frevler oder Ketzer gül­tig ist. Sowohl das Freitagsgebet als auch die Festtagsgebete kön­nen hin­ter einem frevelhaften als auch ketzerischen Muslim voll­zo­gen wer­den. Doch falls jemand anderes, eine für Tugendhaftigkeit bekannte Person, zur Verfügung steht, so liegt im Gebet hinter solch einem eher Segen und Beruhigung. Zudem darf nie­mand einen anderen Mus­lim als Ungläu­big dekla­rie­ren auf­grund einer Sünde, Inno­va­tion oder Feh­lers wel­cher jemand in Berei­chen der Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten begeht und nicht die Stufe des klaren und unzweifelhaften Kufr und Shirk erreicht hat. Der Imam der Imame Abu Hanifa al-Nu’am Ibn Tha­bit al-Kufi (gest. 150 n.H.) – möge Allah wohl­zu­frie­den mit ihm sein – sagte: „Es ist erlaubt hin­ter jeden Gläu­bi­gen (Mu’min) zu beten, sei er recht­schaf­fen oder unge­hor­sam.“[1]

Das Frei­tags­ge­bet und die Festtagsgebete dür­fen dementsprechend hin­ter den Inno­va­to­ren und Frev­lern vollzogen wer­den. Gewiss ist es legi­tim hin­ter jeman­den das Gebet zu ver­rich­ten von dem nicht bekannt ist, ob er nun in Ketzerei oder Frevelhaftigkeit vertieft ist. Wenn die Hand­lungs­wei­sen und Ideen des Imam nicht offenkund sind oder keine all­ge­mein zugäng­liche Inno­va­tio­nen oder Fre­vel­haf­tig­keiten sind, so kön­nen das Freitagsgebet und die regu­lä­ren Gebete hin­ter ihm vollzogen wer­den. Kei­nes­falls ist es für irgend­je­man­den erlaubt sich über die Verhaltens­wei­sen oder Ideen des jewei­li­gen Imam zu erkun­den oder sogar vor dem Gebet ihn dar­über zu befra­gen. Auch ist es erlaubt hin­ter jeman­den zu beten, wel­cher für seine fata­len Konzeptionen oder Handlungsweisen bekannt ist, indem er für sie Wirbt oder Offen begeht – sofern sich keine andere Option ergibt als hin­ter ihm zu beten, darf man hinter ihm das Gebet vollziehen, doch wenn jemand Tugendhaftes zur Auswahl steht, so sollte man den Tugenden vor dem Frevler vorziehen. Anlässlich des Freitagsgebet, der Fest­tags­ge­bete und der Gebete an Ara­fah, wäh­rend der Pil­ger­fahrt, ist es erlaubt. Die All­ge­mein­heit der Salaf und Kha­laf stim­men darin über­ein, wes­halb die stärkste Mei­nung darin besteht, dass sobald sich jemand dem Gebet hin­ter die­sen Imam ent­hält, sich selbst der Inno­va­tion schul­dig macht. Die Wie­der­ho­lung des Gebets ist in die­sem Fall nim­mer entsprechend der Ziele der Scharia. Der­je­nige, der es wie­der­holt wider­spricht dem Kon­sens der Prophetengefährten als auch der all­ge­meinen Pra­xis der noblen Alt­vor­de­ren. Es wurde nämlich vielfach bestä­tigt, dass die Mus­lime hin­ter Per­so­nen das Gebet verrich­tet haben von des­sen Leben sie kein Wis­sen besaßen.

Falls das Gebet hin­ter jeman­den ver­rich­tet wird des­sen Leben bekannt ist und für seine Inno­va­tion und Fre­vel bekannt ist, obwohl ein alter­na­ti­ver Iman ver­füg­bar ist, so meint eine Gruppe unter den Juris­ten dass das Gebet trotz des­sen gül­tig ist. Dies ist der wohl­be­kannte Stand­punkt von Abu Hanifa und Ibn Idris ash-Shafi’i als auch von Malik Ibn Anas und Ahmad Ibn Han­bal, nach einer von zwei Ansich­ten die ihnen zuge­schrie­ben wer­den. Falls kein alter­na­ti­ver Imam ver­füg­bar, so ist es für jeden obli­ga­to­risch hin­ter die­ser Per­son sein Gebet zu ver­rich­ten. Dies ist der Stand­punkt der Ahlu Sun­nah Wal Jam­mah im all­ge­mei­nen; Abu Hanifa al-Nu’am Tha­bit al-Kufi, Muham­mad Ibn Idris ash-Schafi’i, Malik Ibn Anas, Ahmad Ibn Han­bal, sowie andere Juris­ten stim­men damit über­ein.[2]

Imam Sadr ad-Din Abu’l Hasan Ali Ibn Abi al-Izz (gest. 795 n.H.) – möge Allah wohlzu­frie­den mit ihm sein – sagte: „Wis­set das es gänz­lich erlaubt ist hin­ter jemanden das Gebet zu ver­rich­ten von dem man keine Kennt­nisse besitzt, ob der­je­nige sich in unge­recht­fer­tig­ten Inno­va­tio­nen (Bid’a) oder der Frevelei (Fisq) hin­gibt. Darin stim­men alle füh­ren­den Gelehr­ten über­ein. Kei­nes­falls ist es not­wen­dig sich über dem Glau­ben die­ser Per­son, wel­cher das Gebet lei­tet zu erkun­den oder etwa vor dem Gebet ihn dar­über aus­zu­fra­gen. Man kann hin­ter jeman­den Beten, des­sen Zustand einem nicht erreicht hat. Des Wei­te­ren ist es gestat­tet hin­ter jeman­den das Gebet zu ver­rich­ten der ketzerische Mei­nun­gen (Bid’a) ver­tritt, sogar dafür Pre­digt oder offen­kun­dig Fre­vel begeht, falls solch jemand zum Imam des Gebets beru­fen wird und sich keine andere Bege­ben­heit ergibt als hin­ter ihm zu beten. Anläss­lich des Freitagsgebet, der Fest­tags­ge­bete und der Gebete an Ara­fah wäh­rend der Pil­ger­fahrt ist dies zuläs­sig. In die­ser Ange­le­gen­heit ist keine Mei­nungs­ver­schie­den­heit bekannt unter der All­ge­mein­heit der Salaf und Kha­laf. Laut der All­ge­mein­heit unter ihnen ist die Absti­nenz des Gebets unter solch einen Imam eine Inno­va­tion. Daher betet hin­ter ihnen und wie­der­holt es nicht.“[3]

Also ist der­je­nige der meint, dass er nur hin­ter jeman­den das Gebet ver­rich­tet, des­sen Grund­sätze er kennt ein Inno­va­tor in diesem Bereich. Shaykh al-Islam al-Mujaddid Taqiy­yu­din Abu’l Abbas Ahmad Ibn Tay­miy­yah al-Hanbali (gest. 729 n.H.) – möge Allah wohl­zu­frie­den mit ihm sein – sagte: „Die vier Rechtsschulen und andere Gelehr­ten tra­fen Kon­sens, dass das Gebet hin­ter jedem Mus­lim deren Zustand unbekannt ist, erlaubt ist. Der­je­nige der aus­sagt, „Ich bete nur die fünf Gebete sowie das Frei­tags­ge­bet hin­ter jenem, von des­sen Aqida ich Kennt­nis besitze“, so ist er ein Inno­va­tor und widerspricht den Pro­phe­ten­ge­fähr­ten, den Tabi’in und den Gelehr­ten der vier Rechtsschulen.“[4]

Der Wahr­haf­tigste Stand­punkt ist dem­ent­spre­chend, dass es erlaubt ist hin­ter Frevlern oder Inno­va­to­ren zu beten, unab­hän­gig vom Wis­sen des Zustan­des der jeweiligen Per­son. Die­ses Prin­zip basiert u.a. auf der Grund­lage dass das Gebet eines Inno­va­tors oder Frev­lers an sich recht­mä­ßig und gül­tig ist, vor­aus­ge­setzt das die Sachen ein­ge­hal­ten wur­den, wel­che Pflicht sind, genauso wie das Fas­ten und die Pil­ger­fahrt bei ihnen gül­tig und recht­mä­ßig sind.

Imam al-Haramayn Abu’l Ma’ali Abd al-Malik al-Juwayni (gest. 478 n.H.) – möge Allah wohl­zu­frie­den mit ihm sein – sagte: „Die Mus­lime sind sich dar­über einig, dass die Got­tes­dienst­li­chen Hand­lun­gen (Iba­dat) nur von den Mu’minin gül­tig sind. Sie sind auch dar­über einig, dass das Fas­ten, Gebet und Pil­ger­fahrt der Sün­der gül­tig sind. Sie bestä­tig­ten für die Sün­di­gen was sie für die Mu’minin bestä­tigt haben.“[5] Folg­lich wenn jemand hin­ter ihnen das Gebet ver­rich­tet, wird sein Gebet nim­mer ungül­tig sein, noch wird er auf­ge­for­dert werden es nach­zu­ho­len; eher sind jene welche es wie­der­ho­len Inno­va­to­ren. Außer­dem sind sie die Ursa­che der Spalterei.

Die Prak­tik der Gefähr­ten belegt unmiss­ver­ständ­lich das oben genannte. Shaykh al-Islam al-Mujaddid Taqiy­yu­din Abu’l Abbas Ahmad Ibn Tay­miy­yah al-Hanbali (gest. 729 n.H.) – möge Allah wohl­zu­frie­den mit ihm – führte dies­be­züg­lich aus: „Die Prophe­ten­ge­fähr­ten pfleg­ten ihr Gebet hin­ter jene zu ver­rich­ten, von dem sie wuss­ten das er ein Frev­ler war. Bei­spiels­weise bete­ten Abdul­lah Ibn Masud und andere Pro­phe­ten­ge­fähr­ten hin­ter al-Walid Ibn Uqbah Ibn Abi Muti, wel­cher berüch­tigt für das Trin­ken war und ein­mal wäh­rend er das Fadjr-Gebet lei­tete (anstatt zwei) vier Rakat ausführte, wofür Uth­man Ibn Affan ihn mit­tels Peit­schen­hiebe bestrafte. Abdullah Ibn Umar und andere Pro­phe­ten­ge­fähr­ten ver­rich­te­ten ihr Gebet hin­ter al-Hajjaj Ibn Yusuf ; glei­cher­ma­ßen bete­ten viele der Gefähr­ten und ihre Nach­fol­ger hin­ter Ibn Abu Ubaid, wel­cher auf­grund sei­ner Blas­phe­mi­schen Mei­nun­gen und Pre­dig­ten von ihnen ange­klagt wurde.“[6]

Die Pro­phe­ten­ge­fähr­ten ver­rich­te­ten dem­ge­mäß ihre täg­li­chen Gebete sowie das Frei­tags­ge­bet und die Fest­tags­ge­bete hin­ter Leuten wel­che für ihren Fre­vel bekannt waren. Abu Hur­aira – Allahs Wohl­ge­fal­len auf ihm – berich­tete, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Betet hin­ter jedem Recht­schaf­fe­nen oder aus­schwei­fen­den (sünd­haf­tem).“[7] Diese Über­lie­fe­rung wurde von Mak­hul über Abu Hur­aira berich­tet. Abu al-Hassan al-Daraqutni ver­zeich­nete diese Über­lie­fe­rung und kom­men­tierte das Mak­hul nie­mals Abu Hur­aira begeg­nete; außerdem ist in der Über­lie­fe­rungs­kette (Isnad) ein gewis­ser Mua­wija Ibn Salih über des­sen Zuver­läs­sig­keit dis­ku­tiert wird. Abu al-Hasan Mar­ghinani[8] nahm jedoch diese Über­lie­fe­rung als Recht­grund­lage an. Des­sen unge­ach­tet hat Abu’l Hus­sein al-Muslim auf Mak­hul ver­traut und ver­zeich­nete in sein Sahih man­che Über­lie­fe­run­gen durch ihn. Ad-Daraqutni und Abu Dawud ver­zeich­ne­ten ebenso eine Über­lie­fe­rung von Mak­hul über Abu Hur­aira, indem der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Betet hin­ter jeden Mus­lim, sei er recht­schaf­fend oder fre­vel­haft, sogar hin­ter jene wel­che große Sün­den bege­hen. Ebenso muss der Jihad unter einen mus­li­mi­schen Herr­scher fort­ge­setzt wer­den, sei er recht­schaf­fend oder fre­vel­haft oder große Sünde begeht.“[9]

Abdul­lah Ibn Umar und Anas Ibn Malik – Allahs Wohl­ge­fal­len auf ihnen – pfleg­ten bei­spiels­weise das Gebet hin­ter al-Hajjaj Ibn Yusuf aus­zu­füh­ren, wel­cher ein Frev­ler (Fasiq) und Unge­rech­ter (Dhalim) war. Der Pro­phet Muham­mad – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte über sol­che Lei­ter im Gebet: „Sie wer­den das Gebet lei­ten. Wenn sie es Sach­ge­recht aus­füh­ren, so ist es gut für euch und sie; aber wenn sie es unsach­ge­mäß aus­füh­ren, so ist es kein Nacht­teil für euch, es scha­det aus­schließ­lich ihnen.“[10]

Es wird von Abdul­lah Ibn Umar – Allahs Wohl­ge­fal­len auf ihm – berich­tet, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – über diese Ange­le­gen­heit sagte: „Ver­rich­tet das Gebet hin­ter jedem der sagt, dass es kei­nen Anbe­tungs­wür­di­gen außer Allah gibt; und ver­rich­tet das Gebet für jeden der Stirbt, wel­cher aus­sagt, dass es kei­nen Anbe­tungs­wür­di­gen außer Allah gibt.“[11]

Glei­cher­ma­ßen ver­rich­te­ten Abdul­lah Ibn Masud und andere – Allahs Wohl­ge­fal­len auf ihnen – ihr Gebet hin­ter Walid Ibn Uqbah Ibn Abi Muti, wel­cher für das trin­ken von Wein bekannt war. Einst betete Walid Ibn Uqbah vier anstatt zwei Raka‘t zum Fadjr-Gebet und sprach sodann zu Leu­ten: „Möch­tet ihr, dass ich es (das Gebet) wei­ter tun soll?“ Abdul­lah Ibn Masud erwi­derte: „Wir haben ohne­hin schon hin­ter dir gebe­tet.“[12]

Ebenso wurde berich­tet dass als Uth­man Ibn Affan bela­gert wurde und jemand das Gebet in der Moschee lei­tete, jemand zu Uth­man Ibn Affan sagte: „Du bist der Imam der Gläu­bi­gen, aber wer ist der­je­nige der das Gebet lei­tet, ein Imam der Unruhestifter.“ Er erwi­derte: „Mein Freund, das Gebet ist die beste Sache die die Leu­ten tun. Wenn sie es gut aus­füh­ren, dann führt es gut mit ihnen aus; aber wenn sie es verderben, so bleib von sein Unheil fern.“[13] Die Pro­phe­ten­ge­fähr­ten ver­richte­ten ihre täg­li­chen Gebete sowie das Frei­tags­ge­bet hin­ter Mis­se­tä­tern und wieder­hol­ten es nicht.

Vorab wol­len wir – so Allah will – auf eine Ange­le­gen­heit unser Augen­merk rich­ten; nie­mand unter den Gläu­bi­gen darf auf­grund irgend­ei­ner Sünde oder Irr­tums in Kontro­ver­sen Ange­le­gen­hei­ten wel­cher er begeht exkom­mu­ni­ziert wer­den. Allah, geprie­sen sei Er, sagt:

“Der Gesandte glaubt an das, was ihm von sei­nem Herrn her­ab­ge­sandt wor­den ist, ebenso die Gläu­bi­gen; sie alle glau­ben an Allah und an Seine Engel und an Seine Bücher und an Seine Gesand­ten. Wir machen kei­nen Unter­schied zwi­schen Sei­nen Gesand­ten. Und sie sagen: “Wir hören und gehor­chen. Gewähre uns Deine Ver­ge­bung, unser Herr, und zu Dir ist die Heim­kehr.” (Sure al-Baqara, Vers.285)

Beispielhalber beauf­tragte der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – den Kampf gegen die Kha­ra­wij, als wenn sie Apost­an­ten wären. Amir al-Mu’minin Say­y­iduna Ali Ibn Abi Talib – Allahs Wohl­ge­fal­len auf ihm – bekämpfte sie und alle Gelehr­ten unter den Pro­phe­ten­ge­fähr­ten, lau­te­ren Altvorderen, sowie jene die ihnen nach­ei­fer­ten stimm­ten alle­samt in ihrer Bekämp­fung über­ein, jedoch selbst dann dekla­rier­ten weder Amir al-Mu’minin Say­y­iduna Ali Ibn Abi Talib, Sa’d Ibn Abi Waqqas, noch irgend­ein ande­rer der Gefähr­ten sie als Ungläu­bige. Zwar bekämpf­ten sie die Kha­ra­wij, doch des­sen unge­ach­tet behan­del­ten sie die Kha­ra­wij als Mus­lime. Jedoch eröff­nete Say­y­iduna Ali Ibn Abi Talib – Allahs Wohl­ge­fal­len auf ihm – den Kampf gegen sie nicht, solange sie das Blut der Mus­lime nicht ver­gos­sen und ihr Eigen­tum plün­der­ten. Der Kalif bekämpfte sie aus­schließ­lich, um die Gläu­bi­gen vor ihren Gräu­el­ta­ten zu schüt­zen und nicht weil er sie als Ungläu­big betrach­tete; des­halb nahm der Kalif ihre Frauen nicht Gefan­gen oder erbeu­tete ihr Eigen­tum. Diese Hal­tung kann für man­che unver­ständ­lich sein, wo doch die Kha­ra­wij den Kon­sens als falsch und irre­ge­lei­tet dekla­riert haben und jene sind wo uns Allah, geprie­sen sei Er, und Sein Gesand­ter – Allahs Segen und Friede auf ihm – dem Kampf befoh­len haben. Selbst dann wurde über ihnen die Exkom­mu­ni­zie­rung nicht aus­ge­spro­chen. Imam Abu Abdul­lah Ahmad Ibn Han­bal (gest. 241 n.H.) – möge Allah wohl­zu­frie­den mit ihm sein – sagte: „Der Kampf gegen die Diebe und Kha­ra­wij ist Erlaubt. Dies ist der Fall, wenn sie einen Mann hin­sicht­lich sei­ner Per­son und sei­nes Ver­mö­gens angrei­fen. So dann ist es für ihn erlaubt zu kämp­fen, sich und sein Ver­mö­gen zu ver­tei­di­gen und die (Diebe und Kha­ra­wij) mit allem inner­halb sei­ner Mög­lich­kei­ten von sich und sei­nem Besitz zurück­zu­wei­sen. Jedoch ist es ihm nicht erlaubt, dass er nach ihnen strebt (d.h. sie zu fin­den ver­sucht), nach­dem sie ihn ver­las­sen haben. Auch soll er nicht ihren Spu­ren fol­gen, und dies ist für nie­man­den erlaubt, außer für den Imam (Füh­rer) oder jenen, die bei den Mus­li­men Amts­ge­walt besit­zen. Er darf sich nur bei sei­nem Heim ver­tei­di­gen, und seine Absicht bei sei­ner Bemü­hung gegen sie sollte sein, dass er nie­man­den tötet. Falls er jedoch wäh­rend sei­ner Ver­tei­di­gung jeman­den im Kampf tötet, dann wird Allah den Toten weit (von Sich und von Gutem) ent­fer­nen. Und wenn er sel­ber in so einer Situa­tion getö­tet wird, wäh­rend er sich und sei­nen Besitz ver­tei­digt, dann hoffe ich, dass er ein Mär­ty­rer ist, so wie sich dies im Hadith ereig­nete. Alle diese Über­lie­fe­run­gen in die­ser Hin­sicht befah­len mit ihm zu kämp­fen, jedoch nicht ihn zu töten, ihn zu ver­fol­gen und ihn zu erle­di­gen, falls er auf den Boden fal­len oder ver­wun­det wer­den sollte. Und wenn er ihn gefan­gen nimmt, soll er ihn nicht töten und auch nicht die vor­ge­schrie­bene Strafe an ihm aus­füh­ren, son­dern seine Ange­le­gen­heit zu jenem für ein Urteil brin­gen, den Allah bestimmt und Amts­ge­walt ver­lie­hen hat.“[14]

Shaykh al-Islam al-Mujaddid Taqiy­yu­din Abu’l Abbas Ahmad Ibn Tay­miy­yah al-Hanbali (gest. 729 n.H.) – möge Allah wohl­zu­frie­den mit ihm sein – sagte: „Wie ist es mög­lich jeman­den zum Ungläu­bi­gen zu erklä­ren, wel­cher die Wahr­heit in Ange­le­genhei­ten nicht erfasste, in denen (sogar) Leute die Gebil­de­ter als sie sind Feh­ler (darin) begin­gen. Wie kann irgend­je­mand die­ser Gruppe es recht­fer­ti­gen den anderen als Ungläu­big zu dekla­rie­ren, oder ihn zu töten, oder sein Eigen­tum zu konfis­zie­ren, selbst wenn sie sich einer wah­ren Bid’a schul­dig machen. Wie ist es mög­lich das sie jene als Ungläu­bige dekla­rie­ren, wobei sie selbst eine Bid’a begehen, wel­che noch schlech­ter als die Bid’a der ande­ren ist. Fak­tum ist das sie alle­samt glei­cher­ma­ßen Igno­rant zu der Wahr­heit in den Ange­le­gen­hei­ten sind, worin sie Debat­tie­ren.“[15]

Ein fest­ste­hen­der Grund­satz der Sun­nah ist es, dass das Leben, das Eigen­tum und die Ehre der Gläu­bi­gen unan­tast­bar sind und nie­mand das Recht gebührt es zu nehmen, außer durch die Befug­nis Allahs und Sei­nes Gesand­ten – Allahs Segen und Friede auf ihm. Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte in Sei­ner Abschieds predigt anläss­lich der Pil­ger­fahrt: „Ihr Leute, wahr­lich euer Blut, euer Eigen­tum und eure Ehre sind unan­tast­bar, bis Ihr eurem Herrn gegen­über­steht ebenso wie der jet­zige Tag und der jet­zige Monat und diese eure Stadt Hei­lig sind.“[16]

Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „[…] die Unver­sehrt­heit eines Mus­lim ist für einen ande­ren Mus­lim unan­tast­bar; sein Blut, Eigen­tum und Ehre.“[17]

Außer­dem sagte der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm: „Wer das Gebet ver­rich­tet, das wir ver­rich­ten, sich gen unse­rer Qiblah hin­wen­det, von dem was wir geschlach­tet haben isst, die­ser ist Mus­lim, der sich in der Oblie­gen­heit Allahs und Sei­nes Gesand­ten befin­det. Greift nicht in die Oblie­gen­heit Allahs ein.“[18]

Ebenso sagte Muham­mad, der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm: „Wenn zwei Mus­lime das Schwert gegen­ein­an­der heben, beide der Mör­der und der Getö­tete kom­men in die Hölle.“ Die Leute frag­ten: „Betreffs des Mör­ders ist dies Wahr, aber warum der­je­nige der Getö­tet wurde, oh Gesand­ter Allahs?“ Er – Allahs Segen und Friede auf ihm – erwi­derte: „Er ver­suchte sein Gefähr­ten zu töten.“[19]

Ebenso sprach der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm: „Kehrt nach mir nicht zum Kufr zurück, die einen von euch schla­gen die Hälse der ande­ren (kämp­fen gegen die ande­ren).“[20]

Und Er – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Wer zu sei­nem Bru­der sagt, du Ungläu­bi­ger, so fällt dies auf einen von bei­den zurück.“[21]

Aber wenn ein Gläu­bi­ger gegen einen ande­ren Gläu­bi­gen kämpft oder ihn als Ungläu­bi­gen, Heuch­ler oder Frev­ler dekla­riert in Anbe­tracht sei­ner Aus­le­gung eines Tex­tes oder aus Wut für Allah, so wird er dadurch nicht zum Ungläu­bi­gen und für ihn wird um Ver­ge­bung erhofft, er wird sogar dafür Belohnt, wenn er dies aus Liebe zu Allah und Sei­nem Gesand­ten – Allahs Segen und Friede auf ihm – tat. Al-Hafidh Ahmad Ibn Ali Ibn Had­schar al-Asqalani (gest. 856 n.H.) – möge Allah wohl­zu­frie­den mit ihm sein – kom­men­tierte die zuletzt ange­führte Über­lie­fe­rung, wie folgt: „Was rich­tig ist, dass diese Über­lie­fe­rung als War­nung gegen den Mus­lim, der dies zu seinem Bru­der sagt, erzählt wurde. Es wird gesagt: „Was auf ihn zurück­kommt ist, dass schlechte Reden über sei­nen Bru­der und die Sünde, dass man ihn zum Ungläu­bi­gen erklärt“, und dies ist ver­ständ­lich. Ebenso wird gesagt: „Es wird befürchtet, dass dies ihm zum Unglau­ben führt“, genauso wie gesagt wird: „Sün­den füh­ren zum Unglau­ben.“ Wenn jemand also diese Hand­lung wei­ter begeht, wird für ihn befürch­tet, dass er ein Schlech­tes Ende haben wird. Ich (Ibn Had­schar) befürworte, dass diese Aus­sa­gen sich auf jeman­den bezie­hen, von dem nichts bekannt ist, außer der Islam und es gibt keine Recht­fer­ti­gung oder Grund für ihn zu behaup­ten, dass jene Per­son ein Ungläu­bi­ger ist. In solch einem Fall, wird er zum Ungläu­bi­gen und dies wird erklärt. Was hier gemeint ist, ist die Exkom­mu­ni­zie­rung (Tak­fir), nicht der Unglau­ben. So ist es also, als würde er das Urteil des Unglau­ben über ihn selbst fäl­len, weil er die­ses Urteil auf jeman­den gefällt hat, der wie er ist (also, Mus­lim).“[22]

Es gleicht dem, als Umar Ibn al-Khattab über Haa­tib Ibn Abi Balta’a – Allahs Wohl­ge­fal­len auf ihnen – sagte: „Oh Gesand­ter, erlaube mir die­sem Heuch­ler dem Kopf abschla­gen.“ Der Pro­phet – Allahs Segen und Friede auf ihm – erwi­derte: „Wahr­lich, er ist jemand, der al-Badr bezeugte. Und du weißt nicht, dass Allah auf die Leute von Badr schaute und zu ihnen sagte: „Han­delt wie ihr es wollt, denn Ich habe euch schon ver­ge­ben.“[23]

Imam Shams­sud­din Abu Abdul­lah Ibn al-Qayyim al-Dschauzijja (gest. 751 n.H.) – möge Allah wohl­zu­frie­den mit ihm sein – sage bezüg­lich des feh­ler­haf­ten Tak­fir: „Wenn jemand auf jemand ande­ren Tak­fir macht, jedoch nicht aus sei­ner eige­nen Hawa son­dern er macht Tak­fir und beschul­digt den (ande­ren), ein Muna­fiq zu sein, weil er erzürnt ist um den Wil­len Allahs, den Gesand­ten Allahs und den Din, so fällt er aus die­sem Grund nicht in den Kufr und er wird nicht ein­mal der Sünde bezich­tigt. Er erlangt sogar Lohn für sein Bestre­ben und seine Niyya.“[24]

Die Gefähr­ten kämpf­ten mit­ein­an­der bei den Schlach­ten von Siffin und ande­ren Gele­gen­hei­ten, trotz des­sen waren sie Mus­lime und Män­ner des Glau­bens, wie Allah, geprie­sen sei Er, sagt:

“Und wenn zwei Par­teien der Gläu­bi­gen ein­an­der bekämp­fen, dann stif­tet Frie­den zwi­schen ihnen; wenn jedoch eine von ihnen sich gegen die andere ver­geht, so bekämpft die­je­nige, die im Unrecht ist, bis sie sich Allahs Befehl fügt. Fügt sie sich, so stif­tet in Gerech­tig­keit Frie­den zwi­schen ihnen und seid gerecht. Wahr­lich, Allah liebt die Gerech­ten.” (Sure al-Hugurat, Vers. 9)

Shaykh al-Islam al-Mujaddid Taqiy­yu­din Abu’l Abbas Ahmad Ibn Tay­miy­yah al-Hanbali (gest. 729 n.H.) – möge Allah wohl­zu­frie­den mit ihm sein – kom­men­tierte diese Worte, wie folgt: „Dem­ge­mäß hat Allah ver­ständ­lich gemacht, dass obwohl sie sich gegen­sei­tig bekämp­fen und Benach­tei­li­gen, sie Brü­der waren. Wei­ter­hin hat Er, geprie­sen sei Er, sie auf­ge­for­dert Frie­den und Freund­schaft unter­ein­an­der wie­der­her­zu­stel­len und gemein­sam in Gerech­tig­keit zu leben. Dies ist der Grund, wes­halb die Älte­ren Frie­den unter sich stif­te­ten und sich gegen­sei­tig hal­fen, selbst wenn sie sich zuvor bekämpft haben. Sie behan­del­ten sich nicht wie Feinde, wie sie es mit den Ungläu­bi­gen taten. Sie akzep­tier­ten das Bekennt­nis des ande­ren, lern­ten von­ein­an­der, hei­ra­te­ten unter sich, erb­ten von­ein­an­der und behan­del­ten sich gegen­sei­tig als Mus­lime, auch wenn sie sich zuvor gegen­sei­tig bekämpft und ver­flucht haben.“[25]

So wird auch berich­tet, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – bei Sei­nem Herrn darum bat, dass Seine Ummah nicht durch eine weit ver­brei­tete Hun­gers­not zer­stö­rt wird; und Allah, geprie­sen sei Er, gewährte dies; dann bat Er – Allahs Segen und Friede auf ihm – darum, dass über sie nicht ein Feind von ande­ren Leu­ten gesetzt wird; und Allah, geprie­sen sei Er, gewährte dies; aber als Er – Allahs Segen und Friede auf ihm – zu Ihm betete, um sie nicht durch die Hände ihrer eigenen Män­ner zu bestra­fen; so gewährte Allah, geprie­sen sei Er, dies nicht.[26]

Shaykh al-Islam al-Mujaddid Taqiy­yu­din Abu’l Abbas Ahmad Ibn Tay­miy­yah al-Hanbali (gest. 729 n.H.) – möge Allah wohl­zu­frie­den mit ihm sein – kom­men­tierte dazu: „Folg­lich machte Er – Allahs Segen und Friede auf ihm – der Ummah greif­bar, dass Allah, geprie­sen sei Er, über sie (unsere Ummah) keine Feinde aus ande­rem Natio­nen brin­gen wird, viel­mehr töten sie sich selbst und wer­den sich gegen­sei­tig unter­drü­cken. Die Sahi­hayn haben auch den Hadith ver­zeich­net, dass zur der Offen­ba­rung des Ver­ses: “Sprich: „Er hat die Macht, euch ein Straf­ge­richt zu sen­den aus der Höhe“”, sowie die Wör­ter: “oder (aus der Tiefe) unter euren Füßen”, der Pro­phet davor bei Allah Schutz suchte. Aber bezüg­lich der letz­ten Worte des Ver­ses: “oder euch als Grup­pen zusam­men­zu­füh­ren und die einen der ande­ren Gewalt­tat kos­ten zu las­sen” (Sure al-An’am, Vers.65), sagte der Pro­phet Muham­mad – Allahs Segen und Friede auf ihm: „Diese sind zwei Bestra­fung leich­ter[27].“[28]

Wie Wahr­haf­tig diese Worte doch sind, denn Allah machte das Auf­recht­er­hal­ten der Ein­heit und die Soli­da­ri­tät unter den Gläu­bi­gen zur Pflicht und unter­sagte sich in Inno­va­tio­nen und Spal­tung hinzugeben:

“Mit jenen aber, die zur Spal­tung ihrer Reli­gion bei­tru­gen und zu Par­teien gewor­den sind, hast du nichts Gemein­sa­mes.” (Sure al-An’am, Vers.159)

Auch sprach der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm: „Man muss an der Gemein­schaft haf­ten, denn die Hand Allahs wird mit der Gemein­schaft sein.“[29]

Sowie Seine – Allahs Segen und Friede auf ihm – Worte: „Und der Satan ist nah bei einen, aber ent­fernt von zweien.“[30]

Und der Hadith: „Der Satan ist zu einer ein­zel­nen Per­son wie ein Wolf zu Läm­mern und man sieht dass der Wolf sich sofort auf ein ein­sa­mes Lamm stürzt, wel­ches von der Herde ent­fernt ist.“[31]

Folg­lich wann auch immer ein Mus­lim eine Stadt der Gläu­bi­gen pas­siert, so sollte er mit ihnen die täg­li­chen Gebete, das gemein­schaft­li­che Gebet am Frei­tag und die Fest­tags­ge­bete ver­rich­ten und die Gläu­bi­gen mit Milde, wie Freunde und Brü­der behan­deln und nicht als Feinde, auch wenn man einige unter ihnen nicht als Sympathe­tisch erach­tet oder mit ihnen Dif­fe­ren­zen hat. Falls sich die Bege­ben­heit ergibt, mit ihnen ein Gespräch zu füh­ren, so sollte man ver­su­chen auf die beste Art und Weiße sie auf ihre Irr­tü­mer oder Inno­va­tio­nen hin­zu­wei­sen; mit Weis­heit und dem Auf­rich­ti­gen Rat. Wenn jene sich von dir abwen­den, so sei nicht betrübt über deine Ver­ant­wor­tung gegen­über ihnen, denn Allah, geprie­sen sei Er, legt einer Seele aus­schließ­lich jenes auf, was man tra­gen kann.

[1] Al-Fiqh al-Akbar, S.5

[2] Siehe: Ahmad Ibn Tay­miy­yah: Majmu’at al-Rasa’il wal Masa’il, 5:198

[3] Sharh al-Aqida at-Tahawiyyah, S.329f [Eng­li­sche Edition]

[4] Al-Majmoo al-Fatawa, 4:542

[5] Al-Aqida al-Nizamiyyah

[6] Majmu’at al-Rasa’il wal Masa’il, 5:198f

[7] Ahmad al-Baihaqi: as-Sunan al-Kubra, 4:19; Abu al-Hasan al-Daraqutni: Sunan al-Daraqutni, 2:57

[8] Al-Hidayah Fi Sharh Bida­yat al-Mubtadi, 1:56

[9] Abu al-Hasan al-Daraqutni: Sunan al-Daraqutni, 2:56; Ahmad al-Baihaqi: as-Sunan al-Kubra, 3:121; Abu Dawud Sulai­man Ibn Aschath: Sunan Abu Dawud, Nr.594, 2533; Diese Über­lie­fe­rung hat eine Unter­bro­chene Kette (Isnad), wes­halb es als schwach klas­si­fi­ziert wurde

[10] Muham­mad Ibn Ismail al-Bukhary: al-Dschami as-Sahih, Nr.694; Ahmad Ibn Han­bal: al-Musnad, 2:355, 357

[11] Abu al-Hasan al-Daraqutni: Sunan al-Daraqutni, 2:56; Abu’l Qasim al-Tabarani: al-Mu’dscham al-Kabir, Nr.13622; Diese Über­lie­fe­rung wird als schwach (Da’if) klas­si­fi­ziert [Jamal al-Din Yusuf al-Zaylai : Nasb ar-Rayah fi Takhrij Aha­dith al-Hidayah, 2:27–29]; Al-Daraqutni klas­si­fi­zierte diese Über­lie­fe­rung als schwach (Da’if)

[12] Ibn Abdul-Barr: al-Isti’ab, 3:596f

[13] Muham­mad Ibn Ismail al-Bukhary: al-Dschami as-Sahih, Nr.695

[14] Usul us-Sunnah, Nr.55–59

[15] Majmu’at al-Rasa’il wal Masa’il, 5:199

[16] Muham­mad Ibn Ismail al-Bukhary: al-Dschami as-Sahih, Kitab al-Hajj, Nr.133, Kitab al-Adab, Nr.43, Kitab al-Hudud, Nr.9; Abu’l Hus­sein Asa­kir ud-Din Mus­lim an-Naisaburi: al-Dschami as-Sahih, Kitab al-Hajj, Nr.47; Abu Isa at-Tirmidhi: al-Dschami at-Tirmidhi, Kitab al-Fitan, Nr.6; Ahmad Ibn Han­bal: al-Musnad, 1:230, 3:313, 371, 485, 4:76, 306, 337, 5;37, 39, 49, 68, 73, 411, 412; Abdul­lah ad-Darimi: Sunan ad-Darimi, Muqad­da­mah, Nr.24, Kitab al-Manasik wal-Hajj, Nr.34, 72; Abdurrah­man Ahmad an-Nasa’i: Sunan al-Sughra, Kitab al-Qudat, Nr.36; Abu Abdul­lah Ibn Madscha: Sunan Ibn Madscha, Kitab al-Manasik wal Hajj, Nr.74, 84

[17] Abu Isa at-Tirmidhi: al-Dschami at-Tirmidhi, Kitab al-Birr, Nr.18; Abu Abdul­lah Ibn Madscha: Sunan Ibn Madscha, Kitab al-Fitan, Nr.2; Ahmad Ibn Han­bal: al-Musnad, 2:277, 360

[18] Muham­mad Ibn Ismail al-Bukhary: al-Dschami as-Sahih, Kitab as-Salah, Nr.28; Abu Isa at-Tirmidhi: al-Dschami at-Tirmidhi, Kitab al-Iman, Nr.2; Abdurrah­man Ahmad an-Nasa’i: Sunan al-Sughra, Kitab al-Iman, Nr.15; Ahmad Ibn Han­bal: al-Musnad, 3:149, 225

[19] Muham­mad Ibn Ismail al-Bukhary: al-Dschami as-Sahih, Kitab al-Iman, Nr.22, Kitab al-Fitan, Nr.10; Abu’l Hus­sein Asa­kir ud-Din Mus­lim an-Naisaburi: al-Dschami as-Sahih, Kitab al-Fitan wa Ashrat as-Sa’ah, Nr.14, 15; Abu Abdul­lah Ibn Madscha: Sunan Ibn Madscha, Kitab al-Fitan, Nr.11; Ahmad Ibn Han­bal: al-Musnad, 4:401, 418

[20] Muham­mad Ibn Ismail al-Bukhary: al-Dschami as-Sahih, Nr.132; Nr.4403, 6166, 6775, 7077; Abu Dawud Sulai­man Ibn Aschath: Sunan Abu Dawud, Nr.4686; Abu Abdul­lah Ibn Madscha: Sunan Ibn Madscha, Nr.3943

[21] Muham­mad Ibn Ismail al-Bukhary: al-Dschami as-Sahih, Kitab al-Adab, Nr.73; Abu’l Hus­sein Asa­kir ud-Din Mus­lim an-Naisaburi: al-Dschami as-Sahih, Kitab al-Iman, Nr.111; Abu Isa at-Tirmidhi: al-Dschami at-Tirmidhi, Kitab al-Iman, Nr.16; Malik Ibn Anas: al-Muwatta, Kalam, Nr.1

[22] Fath al-Bari, 10:466

[23] Muham­mad Ibn Ismail al-Bukhary: al-Dschami as-Sahih, Kitab al-Tafsir, Nr.5; Abu Dawud Sulai­man Ibn Aschath: Sunan Abu Dawud, Kitab al-Jihad, Nr.78

[24] Zaad al-Ma’ad,Kapitel.3

[25] Majmu’at al-Rasa’il wal Masa’il, 5:201

[26] Ahmad Ibn Han­bal: al-Musnad, 5:240, 243, 247, 248; Malik Ibn Anas: al-Muwatta, Quran, Nr.35; ; Abu’l Hus­sein Asa­kir ud-Din Mus­lim an-Naisaburi: al-Dschami as-Sahih, Kitab al-Fitan wa Ashrat as-Sa’ah, Nr.20; Abu Abdul­lah Ibn Madscha: Sunan Ibn Madscha, Kitab al-Fitan, Nr.9, 22

[27] Muham­mad Ibn Ismail al-Bukhary: al-Dschami as-Sahih, Kitab al-Tafsir, Nr.152; Ahmad Ibn Han­bal: al-Musnad, 3:209

[28] Majmu’at al-Rasa’il wal Masa’il, 5:201

[29] Abu Isa at-Tirmidhi: al-Dschami at-Tirmidhi, Kitab al-Fitan, Nr.7; Abdurrah­man Ahmad an-Nasa’i: Sunan al-Sughra, Kitab at-Tahrim, Nr.6

[30] Abu Isa at-Tirmidhi: al-Dschami at-Tirmidhi, Kitab al-Fitan, Nr,7; Ahmad Ibn Han­bal: al-Musnad, 1:18, 26, 3:446

[31] Abdurrah­man Ahmad an-Nasa’i: Sunan al-Sughra, Kitab al-Imamah, Nr.48; Ahmad Ibn Han­bal: al-Musnad, 5:196, 233, 243, 4:446; Abu Dawud Sulai­man Ibn Aschath: Sunan Abu Dawud, Kitab al-Salah, Nr.46

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Abu Al-Amin

Abu Al-Amin
Брат
Брат
Jeder kann sein Gebet hinter einem Ketzer (Mubtabi) oder Frevler (Fasiq) verrichten, und es ist ihnen verboten worden, das Gebet zu wiederholen. Denn das Gebet eines Frevler (Fasiq) und Ketzer (Mubtabi) ist an sich rechtmäßig und wird – so Allah will – von Allah, gepriesen sei Er, angenommen, sofern er es mit Aufrichtigkeit und Hingabe verrichtete. Folglich wird das Gebet von jedem, der es hinter ihnen verrichtet rechtsmäßig sein, weil das Gebet des Ketzers oder Frevlers – so Allah will – angenommen wird, weshalb auch das Gebet desjenigen rechtmäßig sein wird, der hinter ihnen betet. Imam Abu Dschafar at-Tahawi (gest. 321 n.H.) – möge Allah wohlzufrieden mit ihm sein – sagte in al-Aqida at-Tahawiyyah: „Wir sind der Ansicht der Richtigkeit des Gebets hinter jedem Frommen und Sünder von denjenigen, die gen Kaaba beten, als auch für einen von ihnen, wenn er gestorben ist.“ Und ohne Zweifel gehören auch die Leute der Bid’a, welche nicht durch ihre Bid’a außerhalb der Gemeinschaft exkommuniziert werden, zu den Leuten der Qiblah.

Manche welche ihr Gebet nicht ohne weiteres hinter Solche verrichten, machen dies aus dem Grunde nicht, weil das Gute zu gebieten und das Schlechte anzuprangern ein absolutes Imperativ darstellt. Demgemäß sollten jene welche ihre Innovation oder Frevel öffentlich nachgehen, nicht als Imame ernannt werden. Tatsächlich verdienen sie es gezüchtigt zu werden, bis sie davon ablassen. Falls sich die Begebenheit ergibt, von ihn wegzugehen, um das Gebet anderswo zu verrichten, bis er seine Meinung widerruft, so ist dies bestimmt besser. Wenn die Leute nicht hinter ihm Beten, sondern hinter jemand anderes, so kann es ihm vielleicht bändigen. Vielleicht wird er dadurch von seinen Ideen Abstand nehmen oder entfernt werden; dies ist eine natürliche und erlaubte Vorgehensweise zur Abschreckung. In jedem Fall wird dem Zweck der Scharia gedient, und die Leute werden ihre täglichen Gebete in der Gemeinschaft nicht verpassen oder das Freitagsgebet. Doch indem das Gebet hinter solch einem Imam vermieden wird und man dadurch das Gebet in der Gemeinschaft oder die Freitagsgebet verpassen würde, so würde solch jemand entgegen der Praxis der Prophetengefährten handeln.

In derselben Weise verhält es sich wenn der islamische Regierungsapparat den Imam bestimmt, welcher das Gebet leitet, so würde man nimmer dem Zweck der Scharia dienen, falls man sich vor dem Gebet hinter ihnen enthält; nimmer darf man derartiges tun. Der Wahrhaftige Weg beinhaltet hinter ihnen zu beten. Aber falls jemand die Möglichkeit hat einen Imam abzusetzen, welcher öffentlich seinen Frevel auslebt, so sollte man es versuchen. Jedoch wenn der Imam durch den Kalif ernannt worden ist und man nicht die Möglichkeit hat ihn davor abzuhalten die Gebete zu leiten, oder man es verhindern kann, aber ausschließlich durch die Verursachung eines größeren Schadens als jener, welcher durch seine Leitung des Gebets verursacht wird; so ist es nicht rechtens das geringere Übel durch einen größeren Schaden abzuwenden. Die Gesetzte Allahs sind verordnet worden, um den Menschen den größten Nutzen zu sichern und das Übel soweit wie möglich zu reduzieren. Dass die täglichen Gebete in der Gemeinschaft und die Freitagsgebete zerstört werden, ist ein größeres Übel als das Beten hinter einen Frevler oder Ketzer, besonders wenn es ihm (Imam) nicht davon abhält Falsches zu tun. Es würde lediglich einen vorübergehenden Nutzen geben, ohne jedoch die Ursache des Übels zu entfernen.

Allerdings wenn man die Möglichkeit hat die täglichen Gebete in einer Gruppe und das Freitagsgebet in der Gemeinschaft hinter einen rechtschaffenen Mensch zu beten, so ist dies zweifellos besser als hinter einem Frevler oder Ketzer. Wenn solch eine Begebenheit verfügbar ist und eine Person verrichtet sein Gebet trotz dessen hinter einem Frevler oder Ketzer, ohne irgendeine Entschuldigung zu haben, wird sodann sein Gebet Gültig oder Ungültig sein und wird er dazu aufgefordert es zu wiederholen?

Die Meinungen differenzieren sich betreffs dieser Angelegenheit; manche vertreten in solch einem Fall die Meinung, dass die Gebete nachgeholt werden müssen, während andere die Wiederholung untersagen. Manche Gelehrten differenzierten auch zwischen den täglichen Gebeten und die Freitags- und Festtagsgebete; denn in den Gebeten außer dem Freitagsgebet kann im allgemeinen ein Imam vorhanden sein, der kein Frevler oder Ketzer ist. Die Gelehrten (mit diesem Standpunkt) haben es dadurch begründet, weil so eine Person keine Beachtung auf die islamischen Prinzipien legt. Außerdem würde die Berufung solch einer Person zum Imam ihn schmeicheln und ehren, obwohl es verpflichtend für die Jammah ist solche Leute gering zu schätzen. Denn niemand kann sich sicher sein, ob solch jemand das Gebet womöglich ohne rituelle Waschung verrichtet. Gemäß dem, was die Wissenschaftler meinten, darf man bis auf das Freitagsgebet in keinem Gebet einem Frevler oder Innovator folgen; denn in den täglichen fünf Gebete kann ein anderer Imam vorhanden sein, welcher nicht diese Eigenschaften besitzt. Ein Frevler ist derjenige der vom rechten Weg abgewichen ist; womit gemeint ist, dass er große Sünden öffentlich zur Schau stellt. Einer unter diesen Gelehrten – welcher diesen Standpunkt vertrat – ist der allseits bekannte Schüler des Gelehrten aus Kufa Abu Hanifa, nämlich Imam Muhammad Ibn al-Hasan al-Schaybani welcher den Standpunkt einnahm, dass außer dem Freitagsgebet in der Gemeinschaft, die Gebete hinter Frevlern und Ketzern Makruh Tahriman[1] sind.

Imam Shami Muhammad Amin Ibn Abidin (gest. 1252 n.H.) – möge Allah wohlzufrieden mit ihm sein – sagte:„Gemäß dem, was die Gelehrten gesagt haben, darf man abgesehen von dem Freitagsgebet in keinem Gebet einem Frevler (Fasiq) folgen. Denn in den Gebeten, ausgenommen das Freitagsgebet kann ein Imam vorhanden sein, der kein Frevler ist. Fatih Sahibi sagte: „Gemäß dieser Beschreibung ist die Befolgung eines Fasiq-Imam der einzuhaltenden Ansicht von Imam Muhammad ebenfalls verpönt (Makruh, d.h. Verboten), wenn in einer Stadt das Freitagsgebet an mehreren Stellen verrichtet wird. Denn es liegt in der eigenen Hand woanders hinzugehen.“[2]

Auch ist dies eine der zwei zugeschrieben Meinungen von Malik Ibn Anas und Ahmad Ibn Hanbal.[3]

Imam Ibrahim al-Halabi – möge Allah wohlzufrieden mit ihm sein – sagte: „Der Ansicht von Imam Malik ist das Gebet hinter diesem (dem Fasiq) auf gar keinen Fall erlaubt. Diese Ansicht wird auch von Imam Ahmad überliefert.“[4]

Die anderen zugeschrieben Meinung von Imam Abu Abdullah Ahmad Ibn Hanbal (gest. 241 n.H.) – möge Allah wohlzufrieden mit ihm sein – besagt exakt das Gegenteil, dessen was zuvor zitiert wurde: „Dass er (daran festhält) beide Id-Gebete, das Furcht-Gebet, das Freitagsgebet Gebet und die fünf Gemeinschaftsgebete gemeinsam mit jedem Führer zu verrichten, sei er rechtschaffen oder sündhaft.“[5]

Des Weiteren verbieten manche Juristen das Gebet hinter einem Ketzer. Jedoch unterschieden sie betreffs der spezifischen Person, ob sie Erneuerungen vertreten die Unglauben darstellen oder Sünden und Irrtümer darstellen; sofern es eine Sünde mit sich zieht, so ist das Gebet hinter ihnen Makruh (Verpönt), nach einer Meinung, jedoch gültig.

In al-Fatawa al-Hindiyyah steht: „Hinter einem Rafidhi, Jahami, Qadariyyah, Muschabiha und einer Person, die sagt, der Koran sei erschaffen, ist das Gebet zu verrichten nicht erlaubt. Wenn jemand, der zu den Leuten der Begierden, Selbstsucht und Erneuerungen angehört und deswegen nicht zu einem Ungläubigen wird, darf man zwar hinter ihm beten aber es ist Makruh. Im gegenteiligen Fall (wenn sie Unglauben darstellen) wäre es nicht erlaubt.“[6]

Imam Abu al-Hasan Burhan al-Marghinani(gest. 593 n.H.) – möge Allah wohlzufrieden mit ihm sein – sagte: „Einen Sklaven zum Imam zu machen ist Makruh. Denn wer ein Sklave ist, findet keine Zeit, um Wissen zu erlernen. Das Imamat eines Arabi, damit ist der Beduine, der in der Wüste lebt gemeint, sei er ein Araber oder Fremder, ist auch Makruh. Bekanntlich ist die Unwissenheit unter diesen weit verbreitet. Auch die Einsetzung eines Blinden als Vorbeter (Imam) ist Makruh. Denn ein Blinder kann sich vor Schmutz (Nadjasa) nicht in Acht nehmen. Auch ist das Imamat eines Bastardes Makruh. Weil er keinen Vater hat, der ihm das Wissen beibringen könnte, wiegt die Unwissenheit bei ihm schwerer. Außerdem muss man die Einsetzung dieses Personenkreises als Imame auch im Hinblick auf den Rückgang der Gemeinde bewerten. Wenn dies so ist (d.h. wenn durch die Einsetzung eines Fasiq-Imam die Anzahl der Gemeinde rückläufig ist), ist diese Einsetzung nicht gestattet. Aber wenn sie als Imame eingesetzt werden, dann wird dies gemäß folgendem Urteil des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm: „Betet hinter jedem Rechtschaffenen und ausschweifenden (sündhaftem)“ gültig.“[7]

Wenn der Imam etwas vergessen sollte oder ihn ein Fehler unterlaufen ist und seine Anhänger dies nicht wahrnehmen, sodann müssen sie dieses Gebet nicht wiederholen. Dieser Standpunkt basiert auf die Überlieferung, welche beinhaltet das einst als Amir al-Mu’minin Umar Ibn al-Khattab – Allahs Wohlgefallen auf ihm – das Gebet leitete und zuvor nicht realisierte das er nicht im Zustand der Reinheit war, weshalb er eigentlich die rituelle Vollkörperreinigung (Ghusl) durchführen musste, wiederholte er das Gebet, doch forderte er seine Anhänger nicht die Wiederholung des Gebets auf. Abu Hanifa meint hingegen, dass wenn jemand nach dem Gebet die Kenntnis bekam, dass der Imam keine Gebetswaschung hatte, so müssen die anderen ebenso ihr Gebet nachholen. Malik Ibn Anas, Muhammad Ibn Idris und Ahmad Ibn Hanbal stimmen mit Abu Hanifa in dieser Angelegenheit nicht überein.

Die Meinungen differenzieren sich gleich wie in dem Fall, wann der Imam etwas begeht, was aus dem Gesichtspunkt seiner Anhänger im Gebet nicht legitim ist. Eine Fragestellung die damit unweigerlich zusammenhängt und auftrat ist, ob die unterschiedlichen Rechtschulen ein Hindernis für das Gemeinschaftsgebet darstellen? Darf jemand der der Hanafitischen Rechtschule folgt, hinter einem Schafiiten beten? Beispielsweise ist laut den Hanafitischen Gelehrten das Gebet ungültig, wenn aus einer Stelle Blut austritt, hingegen meinen die Schafiitischen Gelehrten dass das Gebet trotz des Austritts gültig ist; auf diese Frage sind viele Antworten verfasst worden.

In al-Fatawa al-Hindiyyah steht diesbezüglich: „Einem Schafiitischen Imam zu folgen ist auf jeden Fall richtig (Sahih). Nur muss der Schafiitische Imam, hinter dem auch möglicherweise Angehörige der Hanafitischen Schule beten, die Angelegenheiten beachten, in denen Meinungsverschiedenheiten bestehen. Zum Beispiel: Wenn aus einer Stelle Blut austritt sollte er Wudu machen, sich nicht viel von der Gebetsrichtung abwenden und unterschiedliche Ansichten wie diese beachten.“[8]

Dies ist eine Meinung unter vielen; jedoch wissen wir durch die Praxis der noblen Prophetengefährten, dass sie trotz ihrer unterschiedlichen Meinungen in den Fragen des Ijtihad hinter einander Gebetet haben. Der Koran, die Sunnah und der Konsens der Altvorderen belegen, dass der Herrscher des Staates, der Imam des Gebets, der Gouverneur einer Region, der Befehlshaber einer Schlacht und der Sammler der Zakah in fällen des Ijtihad befolgt werden müssen. Von ihnen wird nicht erfordert sich der Ansicht ihrer Leute (wie der Rechtschule) zu fügen; ziemlich ist das Gegenteil der Fall, nämlich das die Leute sich fügen und ihre Individuellen Ansichten für solche Leute der Autorität, für die Bewahrung der Einheit und Solidarität der Gemeinschaft aufgeben, denn die Aufhebung der Meinungsverschiedenheit und Dissonanz sind weitaus wichtiger als das Behaaren auf einer sekundären Angelegenheit.

Als Beispiel dafür: einst führte Abu Yusuf Ibn Ibrahim al-Ansari gemeinsam mit Amir al-Mu’minin Harun ar-Rashid die Pilgerfahrt durch, welcher sich eine Prozedur des Schröpfen unterzog und auf Raten von Malik Ibn Anas nicht die Gebetswaschung vollzog und darauf das Gebet leitete. Abu Yusuf wurde gefragt, ob er das Gebet hinter den Kalifen verrichtete, worauf er sprach: „Gelobt sei Allah! Amir al-Mu’minin führte das Gebet“[9]

Imam Sadr ad-Din Abu’l Hassan Ali Ibn Abi al-Izz (gest. 792 n.H.) – möge Allah wohlzufrieden mit ihm sein – kommentierte diese Situation, wie folgt: „Was er (Abu Yusuf) damit meinte war, dass wer das Gebet hinter den Leuten der Autorität (Wulat al-Amr) vermeidet, dem Weg der unangebrachten Innovatoren befolgt.“[10]

Imam Shami Muhammad Amin Ibn Abidin (gest. 1252 n.H.) – möge Allah wohlzufrieden mit ihm sein – sagte zu dieser Angelegenheit: „Die Seite auf die das Herz sich neigt ist Folgende, solange keine Unterlassung der Befolgung des Fard ersichtlich ist, ist kein Widerwille bezüglich der Befolgung einer anderen Madhahib. Denn die Prophetengefährten und die Nachfolgenden (Tabi’un) haben hinter einem Imam gebetet, auch wenn dieser (bezüglich des Ijtihad) unterschiedliche Meinung hatte.“[11]

Die Überlieferung welche al-Bukhary von Abu Huraira verzeichnete äußert sich offenkundig zu dieser Sachlage. Der Prophet Muhammad – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Sie werden das Gebet leiten. Wenn sie es Sachgerecht ausführen, so ist es gut für euch und sie; aber wenn sie es unsachgemäß ausführen, so ist es kein Nachtteil für euch, es schadet ausschließlich ihnen.“[12]Dieser Hadith legt offenkundig fest, dass wenn der Imam ein Fehler begeht, er dafür büßen wird und nicht jene die hinter ihn beten. Auch bezieht es sich auf den Mujtahid, welcher versucht die richtige Meinung herauszufinden, aber daran gescheitert ist, so ist all das was er tut, dass er eine Aufgabe auslässt, von der er nicht wusste das es eine Aufgabe darstellt oder etwas Verbotenes begeht, von das er glaubt, dass es legitim ist.

Es widerspricht all den Hanafitischen, Schafiitischen, Malikitischen und Hanbalitischen Gelehrten welche die Meinung vertreten, dass wenn der Imam nicht das begeht, was seine Anhänger denken, sie nicht hinter ihm Beten dürfen. Die Einheit und Solidarität der Gesellschaft müssen bewahrt werden und Dissonanz und Meinungsverschiedenheiten müssen vermieden werden.

Imam Abu Abdullah Ahmad Ibn Hanbal (gest. 241 n.H.) – möge Allah wohlzufrieden mit ihm sein –sagte: „Und die Verrichtung des Freitagsgebet hinter ihm (d.h. dem Herrscher) und hinter jedem, den er dazu ernannte, ist eine erlaubte und vollkommene Handlung, und das Gebet besteht aus zwei Rakat. Wer auch immer diese wiederholt ist ein Erneuerer, einer der die Überlieferungen verlässt und er ist ein Gegner der Sunnah. Er erhält nichts (an Belohnung) von der Vortrefflichkeit (der Teilnahme am) Freitagsgebet, wenn er nicht akzeptiert und der Meinung ist, dass Gebet hinter den Autoritäten auszuführen ist – wer sie auch sein mögen, seien sie Fromm oder Sündhaft. Daher ist die Sunnah, dass er zwei Rakat mit ihnen betet. Wer auch immer sie wiederholt, ist ein Erneurer und dass bestätigt, dass die Rakat vollkommen und vollständig sind, ohne in dieser Hinsicht einen Zweifel im Herzen zu haben.“[13]

Imam Najm ad-Din Abu Hafs Umar al-Nasafi (gest. 537 n.H.) – möge Allah wohlzufrieden mit ihm sein – sagte: „Das Gebet (as-Salah) ist hinter jedem rechtmäßig, sei er rechtschaffen (al-Birr) oder ausschweifend (al-Fajir[14]).“[15]

Imam Sa’ad al-Din Masud Ibn Umar al-Taftazani (gest. 792 n.H.) – möge Allah wohlzufrieden mit ihm sein – kommentierte al-Nasafi’s Aussage, wie folgt: „Dies basiert auf die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm: „Betet hinter jedem Rechtschaffenen oder Ausschweifenden (sündhaftem)“, und auf dem Faktum das die Gelehrten unter den Muslimen gewöhnt waren hinter Übeltätern, Leuten von persönlichen Neigungen und Erneuerungen zu beten ohne missbilligend zu sein. Hinsichtlich dessen was von manchen Altvorderen bezüglich des Verbots das Gebet hinter einem Übeltäter oder ein Erneuerer berichtet worden ist, so weckt es dem Anschein, dass solch eine Handlung missbilligt wird, denn es sind keine faktischen Aussage über dessen Missbilligung hinter einem Übeltäter oder Erneuerer zu beten, vorhanden. Dies ist der Fall, wenn die üblen Sachen und Erneuerungen nicht die Stufe des Unglaubens erreichen, jedoch wenn sie es tun, dann ist es keine Frage über die Ungehörigkeit (Falschheit) hinter ihnen zu beten.“[16]

Referenzen:

Ibn Abi al-Izz: Sharh al-Aqida al-Tahawiyyah [Englische Edition]

Ahmad Ibn Taymiyyah: Majmu ar-Rasa’il wa al-Masa’il, 5:198-202

Sad al-Din al-Taftazani: Sharh al-Aqida al-Nasafiyyah [Englische Edition]

Najm al-Din al-Nasafi: Al-Aqida al-Nasafiyyah

Ahmad Ibn Hanbal: Usul us-Sunnah

Yusuf Kerimoglu: Amanat wa Ahliyat

[1] Lediglich die Hanafitische Rechtschule differenziert zwischen Makruh Tahriman und Haram; Makruh Tahriman ist eine Handlung, deren Verbot durch einen Präsumtiven Beleg (Dalil Thanni) nachgewiesen wird, wie z.B. das Verbot des Tragens von Seide oder Gold; Bezüglich der Aufforderung etwas zu unterlassen, so meinen dazu die Hanafiten das wenn etwas auf einem Definitiven Beweis beruht, sowohl in Bezug auf die Überlieferung und Bedeutung (Qat‘iy thubut wa Qat’iy ad-dalalah), dann ist es Haram, andernfalls ist es Makruh Tahriman. [Muhammad Ibn Ali al-Schawkani: Irshad al-Juhul ila tahqiq al-Haqq min Ilm al-Usul, S.6; Abu Hamid al-Ghazali: al-Mustafa min Illm al-Usul, 1:42; Abdulwahab Khallaf: Illm Usul al-Fiqh, S.100; Mullah Hosraw sagte: „Jenes, was an „Karaha Tahrimijja“ Makruh ist, ist gemäß Imam Muhammad (Schüler Abu Hanifa’s) Haram. Jedoch benutzte er dem Term Haram aber nicht, weil er keinen eindeutigen Beweis gefunden hat (betreffs einer Angelegenheit). Wenn Muhammad in seinen Schriften „Karaha“ erwähnt, meint er damit Haram. Nach Abu Hanifa und Abu Yusuf steht „Karaha Tahrimijja“ dem Untersagten (Haram) nahe, ist jedoch nicht Haram.“ [Duraru’l Hukkam fi Sharhi Gurari’l Ahkam, 1:309]

[2] Radd al-Muhtar alaa al-Dur al-Mukhtar, 2:408

[3] Ahmad Ibn Taymiyah: Majmu’at al-Rasa’il wal Masa’il, 5:198

[4] Sharh al-Munya al-Kabir

[5] Usul us-Sunnah, Nr.10

[6] Nidham al-Din al-Balkhi: 1:84

[7] Al-Hidayah Fi Sharh Bidayat al-Mubtadi, 1:56

[8] Nidham al-Din al-Balkhi: 1:84

[9] Ibn Abi al-Izz: Sharh al-Aqida at-Tahawiyyah, S.333 [Englische Edition]

[10] Siehe Fußnote Nr.9

[11] Radd al-Muhtar alaa al-Dur al-Mukhtar, 2:415f

[12] Muhammad Ibn Ismail al-Bukhary: al-Dschami as-Sahih, Nr.694; Ahmad Ibn Hanbal: al-Musnad, 2:355, 357

[13] Usul us-Sunnah, Nr.51-52

[14] Die Allgemeinheit der Mu’tazila erlauben nicht das Gebet hinter einer unmoralischen Person [Abu’l Hasan al-Ashari: al-Maqalat al-Islamiyin, S.450f; Abu Muhammad Ibn Hazm: al-Fisal fi al-Milal wa al-Ahwa wa al-Nihal, 4:176f

[15] Al-Aqida al-Nasafiyyah

[16] Sharh al-Aqida al-Nasafiyyah, S.152f [Englische Edition]

http://www.ahlu-sunnah.org

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